Annahmekriterien Altholz A IV
In Altholz IV gehören
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI und AII-AIII zugeordnet werden kann.
- Verpackungen:
Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989) - Altholz aus dem Baubereich:
Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk und Dachsparren, Fenster (inkl. Glasscheiben), Fensterstöcke, Außentüren, imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich, Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen. - Imprägniertes Holz aus dem Außenbereich:
Bahnschwellen, Leitungsmasten, Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel, Sortimente aus der Landwirtschaft. - Sonstige Althölzer:
Industriefußböden, Kühltürme, Altholz aus dem Wasserbau, aus abgewrackten Schiffen und Waggons, Brandholz. - Auf Anfrage:
Bahnschwellen, Leitungsmasten, PCB-haltiges Altholz
Nicht dazu gehören
- Dämm- und Schallschutzplatten (PCB enthaltend)
- Restmüll, Kunststoff